EM.TV erwartet keinen wirtschaftlichen Schaden aus dem Urteil des BGH vom 9. Mai 2005

EM.TV - Juli 2005
 
Zum Urteil des BGH vom 9. Mai 2005 (Aktenzeichen II 287/02) stellt die Gesellschaft Folgendes fest: Mit seinem Urteil hat der Bundesgerichtshof eine vorhergegangene Entscheidung des OLG München teilweise aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das OLG München zurück verwiesen. Eine Entscheidung in der Sache ist mit diesem Urteil nicht verbunden.

Das OLG wird in jedem Einzelfall prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gegeben sind. Insbesondere die Kausalität der damaligen Ad-Hoc-Mitteilung für die Anlageentscheidungen der Kläger muss von den Klägern nachgewiesen werden.

Der Bundesgerichtshof hat lediglich die Anforderungen an den Schadensnachweis für die Kläger insofern erleichtert, als der Schaden aus der Differenz zwischen damaligem Kaufpreis und Börsenwert bei einer Veräußerung zu berechnen ist. Sofern die Aktien nicht veräußert wurden, ist der aktuelle Börsenwert anzusetzen. Diese Entscheidung ist nicht überraschend, da sie die Rechtsprechung des BGH in den Infomatec-Fällen von Mitte letzten Jahres fortführt.

Da in jedem Einzelfall insbesondere die Kausalität von den Klägern nachgewiesen werden muss und dies bisher in keinem der die Gesellschaft betreffenden Fälle gelungen ist, gehen wir grundsätzlich weiterhin davon aus zu obsiegen. Sollte in Einzelfällen insbesondere der Kausalitätsnachweis gelingen und das Gericht die Gesellschaft zu Schadensersatz verurteilen, haften hierfür im Innenverhältnis gegenüber der Gesellschaft die früheren Organmitglieder. Gegenüber diesen wird die Gesellschaft gegebenenfalls ihre Regressansprüche durchsetzen.