Einstweilige Verfügung Landgericht Hamburg gegen die Sabine Trend GmbH

BRANDORA Redaktion - Mai 2014

 
Landgericht Hamburg untersagt Bewerbung und Vertrieb von Crazy! silly.con Loops-­Produkten wegen falscher Deklaration des verwendeten Materials

 

Das Landgericht Hamburg hat per Einstweiliger Verfügung vom 22. April 2014 (315 O 171/14) der Sabine Trend GmbH mit Sitz in Pyrbaum Bewerbung und Vertrieb von verschiedenen Produkten ihrer CRAZY! silly.con Loops­‐Linie verboten. Grund für das (noch nicht rechtskräftige, gleichwohl wirksame) Verbot durch das Landgericht Hamburg ist eine falsche Deklaration des Materials auf der Verpackung. So wird auf Verpackungen und Displays zwar mit "Silicone material" geworben, die Produkte bestehen aber nicht aus Silikon, sondern aus dem günstigeren Styrol-­Butadien­‐Kautschuk. Hierfür liegt dem Gericht ein Untersuchungsbericht des TÜV Rheinland vor. Betroffen sind die Produkte "Crazy! silly.con Loops", "Crazy! silly.con Loops ‐ Glitter", "Crazy! silly.con Loops ‐ Glow in the Dark", "Crazy! silly.con Loops ­- Metallic". Ob die Sabine Trend GmbH das Verbot akzeptiert oder z.B. Widerspruch erhebt, konnte nicht geklärt werden.