Adam Opel AG verliert Rechtsstreit gegen Autec AG

Brandora Redaktion
Deutscher Verband der Spielwaren-Industrie
Mai 2007

 
Das Landgericht Nürnberg - unter Vorsitz von Prof. Helmut Haberstumpf - hat mit Urteil vom 11.5.07 die Klage von Opel abgewiesen. Das Urteil ist berufungsfähig, sollte aber höchstwahrscheinlich auch in höheren Instanzen Bestand haben. Laut Kurt Hesse, Vorstand der Autec AG, bedeutet das Urteil einen wesentlichen Schritt in die Richtung mehr unternehmerischer Freiheit der Spielwarenhersteller und einen Schutz dieser gegen das teilweise masslose Lizenzverlangen der Autoindustrie, sowie gegen die Versuche der KfZ-Hersteller die Spielwarenindustrie zu Ihren Gunsten zu monopolisieren.

Im gemeinsam vom DVSI und seiner Mitgliedsfirma Autec geführten Rechtsstreit ging es darum, dass die Adam Opel AG dem Spielwarenhersteller untersagt hatte, ein ferngesteuertes Modell des „Opel Astra“, mit dem klassischen Blitz-Logo auf dem Kühlergrill, herzustellen und zu vertreiben. Der Autobauer hält die Verwendung des Logos auf Autec-Modellen für eine Verletzung seines Rechts an der Marke.

Nach Auffassung des Landgerichtes Nürnberg scheitert ein markenrechtlicher Anspruch der Adam Opel AG aber schon daran, dass die Autec AG das streitgegenständige OPEL-Logo nicht „als Marke“ benutzt. Die Anbringung einer für Spielzeug geschützten Marke auf einem Modellfahrzeug begründe im vorliegenden Fall keine hierfür erforderliche Beeinträchtigung der Markenfunktionen.

Der Durchschnittsverbraucher wisse aufgrund jahrzehntelanger Tradition, dass Modellspielzeugprodukte häufig die Lebenswirklichkeit in verkleinertem Maßstab abbilden würden und dass es hierbei auch zu einer Abbildung von in der Realität existierenden Marken als Ausstattungsdetails komme. Aufgrund der Allgegenwärtigkeit von Kraftfahrzeugen würde der durchschnittlich informierte Verbraucher ein originalgetreues Modell auch sofort als Abbild eines Originalfahrzeuges erfassen, wobei die Marken und/oder Typenbezeichnung des Vorbildes als Teil der originalgetreuen Nachbildung der Originalfahrzeuge gedeutet würden.

Dem Landgericht zufolge, fasst der Durchschnittsverbraucher die Anbringung von Marken an Modellfahrzeugen nicht als Herkunftshinweis auf. Obgleich dies allein eine markenmässige Benutzung der Klagemarke noch nicht ausschließen würde, kann jedoch aufgrund der Vielzahl von Spielzeugherstellern, die unter eigenen Bezeichnungen und Marken originalgetreuen Modelle anbieten und vertreiben, nicht davon ausgegangen werden, dass ein verständiger Verbraucher von einer Identität des Produzenten des Vorbilds und des Modellfahrzeugs ausgehen würde.

Hieran ändere auch die von der Adam Opel AG vorgebrachte Lizenzierungspraxis nichts, da es nicht auf irgendwelche Lizenzen ankommen würde, sondern allein auf Markenlizenverträge. Letztlich sei allein die Frage maßgeblich, ob die Verbraucher durch die Anbringung der Klagemarke auf dem Spielzeugmodell auf eine Lizenzierung schließen würden. Dies sei nicht der Fall. Dem Verbraucher sei bekannt, dass es eine Vielzahl von kleineren und größeren Spielzeugproduzenten gebe, die originalgetreuen Modelle herstellen bzw. anbieten. Der Verbraucher könne deshalb nicht annehmen, dass es sich bei jedem Modell, welches originalgetreu mit Applikationen von Marken versehen ist, um ein lizenziertes Produkt handele. An dieser Auffassung der Verbraucher ändere auch die Praxis der Automobilhersteller nichts, Spielzeugmodelle ihrer Fahrzeuge selbst zu vermarkten. Dies führe allenfalls dazu, dass der Verbraucher nicht mehr sicher entscheiden könne, ob das Modell aus dem Unternehmen eines unabhängigen Spielzeugsherstellers stamme oder der Vorbildhersteller die Produktion selber verantworte.

Im Ergebnis sei der Verbraucher deshalb darauf angewiesen, auf andere Zeichen und Merkmale des Spielzeugmodells zu achten, um dessen Herkunft feststellen zu können. Im vorliegenden Fall sei dies durch die Kennzeichnung des Modells bzw. Zubehör und Verpackung mit den Marken der Autec AG ohne Weiteres möglich.

Schließlich verneinte das Landgericht Nürnberg auch markenrechtlich Ansprüche aufgrund Rufausbeutung und/oder Rufbeeinträchtigung im Sinn von § 14 Abs 2 Nr. 2 MarkenG. Nach Auffassung des Gerichts liegt in einer vorbildgetreuen Wiedergabe von Marken auf einem Modell keine Handlung, welche eine Rufbeeinträchtigung oder Rufausbeutung rechtfertigen könne. Diesbezüglich seien weitere, eine Unlauterkeit begründete Umstände, insbesondere aufgrund der zurückhaltenden Anbringung der Klagemarke auf dem streitgegenständlichen Modell, nicht ersichtlich. Schließlich sei es auch nicht zu beanstanden, dass das Modell Abweichungen vom Original aufweise, da der Verbraucher erwarten würde, dass es sich im Spielalltag bewährt. Aus diesem Grund ziehe der Verbraucher auch keine negativen Rückschlüsse auf die Qualität des Vorbilds und der mit ihm verbundenen Marke.